rund um Corona – aktueller Hygieneplan

Veröffentlicht am im Schuljahr 2021/2022

Erfreulicherweise sind wir bisher als Schulgemeinschaft recht gut durch die Corona-Zeit gekommen. Auch weiterhin findet der Unterricht in Präsenzform statt. Dass nur äußerst selten von einer Befreiung von der Präsenzpflicht Gebrauch gemacht wird*, bestärkt uns darin, unsere – der Pandemie angepasste – Schulorganisation weiterzuführen. Ein wesentlicher Grund für den insgesamt guten Verlauf sollte hier auch einmal ausdrücklich gewürdigt werden: nämlich die aktive Unterstützung und Umsetzung der Hygienemaßnahmen durch unsere Schülerinnen und Schüler.  (Ja, das ist ein Lob ;-)

*für Statistiker: 1,25 %

Je nach epedemischer Lage muss auch der Hygieneplan angepasst werden. Hier kann nun der aktualisierte Hygieneplan (Stand 10.12.2021)  gelesen und/oder heruntergeladen werden.

 

Infektions- und Arbeitsschutz im Gymnasium Panketal im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-21COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)Stand: 10.12.2021

  1. Allgemeines

Sicherheit und Gesundheit in der Schule

Verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie des nichtpädagogischen Personals ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

Schulen müssen gemäß § 36 i, V, m, § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen Hygieneplan verfügen.

Der vorliegende Plan stellt in der derzeitigen pandemischen COVID-19 Situation eine Ergänzung zum schulischen Hygieneplan dar. Er gilt für den Regelbetrieb und dient den Gesundheitsämtern und der Schulleitungen als Orientierungsmaßstab für die konkreten Hygienepläne in den jeweiligen Einrichtungen.

Zielstellung

Mit dem Ziel der Erreichung eines größtmöglichen Schutzes der Beschäftigten wie der Schülerinnen und Schüler vor Ansteckung mit dem Corona-Virus während der Wiederaufnahme des Schulbetriebs wurden vom zuständigen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) besondere Hygienestandards und Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Zeitraum der Corona-Epidemie festgelegt. Diese werden hiermit als Ergänzung des schulischen Hygieneplans umgesetzt. Bestehende Anforderungen aus dem schulischen Hygieneplan und aus dem staatlichem Arbeitsschutzrecht bzw. dem Unfallversicherungsrecht bleiben unberührt,

Verantwortung

Der Schulträger ist verantwortlich für die sichere Gestaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, der schulischen Freiflächen, der Einrichtungen sowie der Lern- und Lehrmittel. Er ist zudem verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten, wie Schulverwaltungspersonal und Hausmeisterinnen bzw. Hausmeister, sowie der Schülerinnen und Schüler.

Die Schulleiterin/der Schulleiter ist verantwortlich für die Umsetzung der Schulvorschriften und für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, der Lehrkräfte, sowie der Schülerinnen und Schüler.

  1. Infektionsschutz

Meldepflicht

Aufgrund der Corona-Virus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektionsschutzgesetzes ist sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden.

Ergänzung des Rahmenhygieneplans

Die vorliegenden Bestimmungen zum Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 dienen als Ergänzung zum Hygieneplan. Die Schul-leiterin/der Schulleiter sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen dabei mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen

Alle Beschäftigten der Schule, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinausgehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert-Koch-Instituts zu beachten.

Über die Hygienemaßnahmen sind, das Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten auf jeweils geeignete Weise zu unterrichten. Der Hygieneplan ist den Gesundheitsämtern zur Kenntnis zu geben.

Persönliche Hygiene

  • Bei COVID-19 typischen Krankheitszeichen (Trockener Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn, Halsschmerzen u.a.) müssen betroffene Personen der Schule fernbleiben.
  • Das Distanzgebot zwischen den Lehrkräften und zwischen Lehrkräften und Eltern oder sonstigen Besuchern oder Praktikanten ist einzuhalten (mindestens 1,5 m Abstand).
  • Hände aus dem Gesicht, insbesondere Vermeidung der Berührung von Schleimhäuten im Mund und Nasenbereich, keine Umarmungen, kein Händeschütteln,
  • Händehygiene: regelmäßiges Waschen der Hände mit Seife und Wasser nach dem Nasenputzen, nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, nach dem Abnehmen der Mund-Nasen-Maske, nach dem Toilettengang, vor dem Essen.
  • Husten- und Niesetikette; Abstand gegenüber anderen Personen halten, Husten und Niesen in die Armbeuge.

 Mund-Nasen-Schutz bei pädagogischem Personal und Schülern

  • Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (Operationsmasken, FFP2-Masken) ist für alle Schüler und alle Lehrkräfte sowie Mitarbeiter der Schule während des gesamten Schultages und in allen Räumen sowie im Außenbereich der Schule der Schule verpflichtend. Ausnahmen gelten nur während des Essens, während der praktischen Sportausübung sowie in der zweiten Phase des Querlüftens im Klassenraum.
  • Gesichtsvisiere können in Ausnahmefällen, bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes getragen werden. Sie bieten einen begrenzten Fremdschutz gegenüber größeren Tröpfchen/Tropfen. Gesichtsvisiere bieten keinen ausreichenden Schutz gegenüber Aerosolen.
  • Personal mit besonderen gesundheitlichen Risiken ist vom Hausarzt bezüglich des individuellen Risikos und den entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu beraten.
  1. Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung

Die aufgeführten Maßnahmen des Arbeitsschutzes stellen Mindestmaßnahmen dar. Je nach aktueller Situation (Risikoeinschätzung gemäß 7-Tages-Inzidenzen des Landes/ des Landkreises, der Kommune) und Gegebenheiten in der jeweiligen Schule können weitergehende Maßnahmen erforderlich sein. Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz (technisch vor organisatorisch vor persönlich) zu beachten.

Regelungsbedarf

Räume (Gestaltung der Lern-, Lehr- und Arbeitsplätze)

  • Die bewährten Regelungen zur Einhaltung des Abstandsgebotes und zur Wegeführung in den Schulen sind soweit möglich beizubehalten.
    • Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Lehrkräften sowie zwischen den Lehrkräften und sonstigem Personal an den Schulen ist weiterhin einzuhalten. Dies gilt insbesondere beim Betreten und Verlassen sowie beim Aufenthalt mehrerer Personen z. B. im Lehrerzimmer, in den Vorberei-tungsräumen, in Pausenbereichen oder in der Teeküche.
  • Wegeführungen an den Ein- und Ausgängen der Schule sind festzulegen und in der täglichen Schulpraxis durchzusetzen.
  • Der Wechsel von Klassenräumen ist soweit möglich zu vermeiden.
  • Die Anordnung der Sitzplätze der Schülerinnen und Schüler soll so vorgenommen werden, dass enge Kontakte von Angesicht zu Angesicht während des Unterrichts auf ein Minimum reduziert werden.
  • Der Lehrertisch oder das Lehrerpult in den Unterrichtsräumen sollen nach Möglichkeit so angeordnet werden, dass der Mindestabstand von 1,5 m zur ersten Sitzreihe eingehalten werden kann.
  • Fachunterricht kann in den vorgesehenen Fachräumen und Werkstätten stattfinden.
  • Für das Sekretariat und den Hausmeisterraum als Anlaufstation für zahlreiche schulische Belange sind je nach Situation vor Ort besondere Vorkehrungen zu treffen, z. B. bei vorhandener Theke und auch zur Abtrennung bei mehreren Arbeitsplätzen Aufstellung einer transparenten Schutzwand, rutschfeste Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Wartebereichen und Verkehrswegen, Aufstellen von Hinweisschildern „Bitte nur einzeln eintreten“.
  • Beim Betreten der Schule am Beginn des Schultages und nach den Hofpausen, beim Verlassen des Schulgebäudes zu Beginn der Hofpausen und am Ende des Schultages ist auf die Einhaltung der Abstandsregel zu achten.
  • Für Schülerinnen und Schüler ist der Zutritt und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig, wenn sie entweder geimpft oder genesen sind oder mindestens an drei von der Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zulässig.
  • Für Lehrkräfte und technische Mitarbeiter gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz.
  • Schulfremde müssen für das Betreten der Schule einen negativen Testnachweis erbringen, welche nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Geimpfte oder genesene Schüler/innen, in der Schule Tätige und sonstige Personen benötigen keinen Testnachweis mehr, um das Schulgelände betreten zu können oder am Unterricht teilnehmen zu können. Trotzdem sollten diese Personen an der geltenden Teststrategie teilzunehmen.

Lüftung

  • Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht und Aerosolansammlungen entgegengewirkt wird.
  • Mehrmals pro Unterrichtsstunde (ca. alle 20 Minuten), mindestens in jeder Pause, ist eine Stoßlüftung Querlüftung der Räume durch vollständig geöffnete Fenster vorzunehmen. Diese soll zwischen 3 bis 5 Minuten dauern. Eine Fensterlüftung ist vor jeder Raumnutzung und beim Verlassen umzusetzen.
  • Aus Sicherheitsgründen müssen die Fenster für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden.
  • Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb, wie Ventilatoren (z. B. Standventilatoren), Anlagen zur persönlichen Kühlung (z. B. mobile und Split-Klimaanlagen) oder Erwärmung (z. B. Heizlüfter) in den Räumen ist nur bei Einzelbelegung zulässig, da der Luftstrom zu einer Verteilung von Aerosolen im Raum beiträgt. Ventilatoren und mobile Klimaanlagen arbeiten in der Regel im Umluftbetrieb und führen im Allgemeinen keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zu.
  • Bei raumlufttechnischen Anlagen ist zu prüfen, ob die in der VDI-Richtlinie 6022 verlangten Hygienekontrollen ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert worden sind.

Pausen, Speisenversorgung

  • Pausen sind bevorzugt im Außenbereich durchzuführen. Sofern das nicht möglich ist, sind Pausenräume regelmäßig und intensiv zu lüften,
  • Die Mittagsversorgung in der Mensa wird bis auf weiteres wieder angeboten.

Sanitärbereiche

  • Es sind ausreichend Möglichkeiten zum Händewaschen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen auch vorhandene Waschbecken in den Unterrichtsräumen.
  • Für alle Waschgelegenheiten müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher (Papier oder Textil) bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden.
  • Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind arbeitstäglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination zu desinfizieren.

 

Reinigung

  • Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude — Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz,
  • In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
  • Handläufe von Treppen, Türklinken, Fenstergriffe, Schalter sind regelmäßig zu reinigen,
  • Gemeinsam genutzte Arbeitsmittel sind für den Nachnutzer zu reinigen.

Außengelände

  • Es wird empfohlen, dass sich Schülerinnen und Schüler besonders in Pausen möglichst viel im Außengelände aufhalten.
  • Flächen, die im Außengelände der Schule für den Unterricht im Freien genutzt werden, müssen insbesondere gegen direkte Sonneneinwirkung geschützt werden.
  • Für jede Klasse wird eine bestimmte Fläche für den Aufenthalt während der Hofpause

 

Gegenstände/Arbeitsmittel

  • Soweit möglich sind notwendige Arbeitsmittel (Schulbücher u.a. Lernmittel) den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften persönlich zuzuweisen.
  • Die Benutzung von technischen Arbeitsmitteln (bspw. Whiteboards, interaktive Tafeln) soll nur nach Aufforderung durch die Lehrkraft erfolgen, Nach der Benutzung sind die Arbeitsmittel zu reinigen.

Regelungsbedarf Schulleiterin: Zusammenarbeit mit den Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern)

Betreuungsgrundsätze

Voraussetzung für einen wirksamen Infektions- und Gesundheitsschutz ist es, dass ausschließlich gesunde Schülerinnen und Schüler ohne Anzeichen der Krankheit COVID-19 betreut werden. Das gilt auch für Beschäftigten während der Betreuung der Schülerinnen und Schüler oder für andere im Schulbetrieb beschäftigte Personen.

Die Schulleitung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Eltern jeweils zu Beginn eines neuen Schuljahres einmalig eine mit Unterschrift dokumentierte Belehrung erhalten, Schülerinnen und Schüler mit für Covid-19 typischen Krankheitssymptomen oder bei Auftreten von COVID-19 verdächtigen Erkrankungsfällen in direktem familiären Umfeld nicht in die Schule zu bringen bzw. zu schicken,

Dies gilt analog auch für alle Beschäftigten in der schulischen Einrichtung. Eine mindestens einmal jährliche dokumentierte Belehrung der Beschäftigten zu Maßnahmen bei Auftreten von Covid-19 typischen Symptomen bzw. Covid-19 Krankheitsfällen in der häuslichen Lebensgemeinschaft ist von der Schulleiterin/ dem Schulleiter nachzuweisen.

Auftreten von Krankheitszeichen

Die Krankheitsverläufe bei einer SARS-CoV-2-Infektion sind meist unspezifisch, vielfältig und variieren stark, es gibt also keinen „typischen“ Krankheitsverlauf.

Krankheitssymptome können bei Kindern geringer ausgeprägt sein als bei Erwachsenen, deshalb sollen beim Auftreten von Krankheitszeichen bei Schülerinnen und Schüler umgehend die betreffenden Eltern benachrichtigt und Maßnahmen zur Abklärung der Symptome besprochen werden.

Zeigen sich Krankheitszeichen bei Beschäftigten während des Schulbetriebs, ist die Arbeitstätigkeit sofort zu beenden. Die oder der Beschäftigte soll sich unverzüglich an den Hausarzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder das zuständige Gesundheitsamt wenden.

Unterricht/ Unterrichtsformen

  • Der Unterricht ist — soweit möglich — in festen Lerngruppen (Klassen, Kurse) durchzuführen, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Die Zuordnung der Lehrkräfte soll so wenige Wechsel wie möglich enthalten. Die methodisch-didaktischen Konzepte müssen an die konkreten Gegebenheiten angepasst werden.
  • Musikunterricht und außerunterrichtliche musikalische Angebote dürfen erteilt werden. Bei Chorgesang und die Nutzung von Blasinstrumenten ist ein Abstand von 2m einzuhalten. Die Schulleiterin/der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Fachkonferenz für Musik, Kunst und Theater/Darstellendes Spiel weitere Maßnahmen beschließen.
  • Der Sportunterricht kann unter Beachtung des Infektionsschutzes durchgeführt werden. Von Sportlehrkräften wird auch während des Unterrichts möglichst eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Dies ist für Schüler, auch der Oberstufe, nicht erforderlich. Ggf. werden größere Lerngruppen geteilt, um während des Unterrichts den notwendigen Abstand wahren zu können. Die Inhalte des Unterrichts werden so gewählt, dass das Hygiene-Konzept bestmöglich umgesetzt werden kann. Die Schulleiterin/der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Fachkonferenz Sport weitere Maßnahmen beschließen.

 

Konferenzen und Gremienarbeit

Konferenzen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen.

Gremien-, Klassen- und Kurselternversammlungen sollen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar sind. Dabei gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Konferenzen.

Risikogruppen

Beschäftigte ohne unten genannte Vorerkrankungen oder Therapien verrichten ihren Dienst grundsätzlich in den Schulen. Das Gleiche gilt für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Personen. Das Alter oder eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung bietet keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht in Schulen eingesetzt werden können.

Angesichts der aktuellen COVID-19 Infektionslage wird der schulische Personaleinsatz vor Ort in der Schule auf das notwendige Mindestmaß, einschließlich Teilnahme am Präsenzunterricht, reduziert. Die möglichen Infektionsrisiken entsprechen den allgemeinen Lebensrisiken.

Prinzipiell besteht in jeder Schule die Möglichkeit, sich durch die Einhaltung der o.g. Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen, durch Impfung sowie das Einhalten des Mindestabstands zu den Schülerinnen und Schülern sowie anderen Personen zu schützen.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei bestimmten Vorerkrankungen und nachweisbaren Endorganschäden als zusätzlicher Risikofaktor für einen komplizierten COVID-19 Verlauf ein Einsatz im Präsenzunterricht – insbesondere bei steigenden Inzidenzen – möglich ist.

Dabei sind die folgenden Erkrankungen in den Blick zu nehmen, die bei der Beurteilung des individuellen Risikos von Beschäftigten berücksichtigt werden sollen. Die Aufzählung der Erkrankungen ist nicht vollzählig und nicht abschließend.

  • Chronische Herzerkrankung mit Endorganschaden (dauerhaft therapiebedürftig), z.B. ischämische Herzerkrankung, Herzinsuffizienz,
  • arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden (insbesondere chronische Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz) oder schwer einstellbarem Hypertonus,
  • funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheit, welche eine dauerhafte tägliche Medikation benötigt (COPD, Mucoviscidose, pulmonale Hypertonie),

o      chronische Lebererkrankungen mit Organumbau,

o      Diabetes mellitus (Typ 1 oder II) mit Endorganschäden,

o      ausgeprägte Adipositas (BMI> =40),

  • Krebserkrankungen (Onkologische Pharmakotherapie innerhalb der letzten 6 Monate; Strahlentherapie innerhalb der letzten 6 Monate),
  • ein geschwächtes Immunsystem (z, B. aufgrund einer Erkrankung oder in Folge bestimmter Operationen (Splenektomie; Milzentfernung), die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr deutlich beeinflussen und her-absetzen können, wie z.B, Cortison),
  • sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen.

Die Zugehörigkeit zu einer der oben genannten Risikogruppen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Näheres zum Nachweis wird in Bezug auf die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal durch das für Schule zuständige Ministerium bestimmt. Die ärztliche Feststellung zur Einschätzung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe trifft weder eine Aussage über die Art der Erkrankung oder ein individuelles Infektionsrisiko noch über die tatsächliche Schwere einer möglichen Erkrankung an COVID-19.

Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Hinblick auf generelle bzw. individuelle Beschäftigungsverbote sowie etwaige landesspezifische Regelungen.

Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind die individuellen Risiken von Haushaltsangehörigen, weil dies allein der privaten Sphäre zuzurechnen ist

Schülerinnen und Schüler

Bis auf weiteres entscheiden die Eltern, ob ihre Kinder am Präsensunterricht teilnehmen. Möchten Eltern die Teilnahme am Präsensunterricht aussetzen, dann müssen Sie die schriftliche bei der Schule beantragen. Eine Befreiung vom Präsensunterricht muss für mindestens eine Woche beantragt werden. Inder Zeit der Befreiung vom Präsensunterricht werden die jeweiligen Schüler von der Schule mit Aufgaben versorgt. Ein Feedback oder die Bewertung der Schülerarbeiten während der Aussetzung des Präsensunterrichts erfolgt nicht.

Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht. Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ist aus medizinischer Sicht nicht möglich.

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, die gut kompensiert bzw. gut behandelt sind, auch kein höheres Risiko für eine schwerere COVID-19-Erkrankung zu fürchten haben, als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht,

Im Einzelfall muss durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers vom Präsenzunterricht im Regel-betrieb medizinisch erforderlich macht.

Eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb ist medizinisch nicht mehr begründbar, da die betroffenen Schüler eine Schutzimpfung erhalten können. Schüler, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Distanzlernen/Distanzunterricht,

Schulfremde Personen

Der Aufenthalt und Besuch von Externen in der Schule (z. B. Erziehungsberechtigte, Ehrenamtliche) ist auf ein Minimum zu beschränken und setzt den Nachweis eines negativen Tests voraus, welcher nicht älter als 24 Stunden ist. Davon ausgenommen sind Vertreterinnen und Vertreter von Behörden, die die Schule im Rahmen ihrer Tätigkeit aufsuchen müssen (z.B. Polizei, Gesundheitsamt, Jugendamt, Überwachungsbehörden). In jedem Fall ist es dringend empfohlen, Kontaktdaten und Aufenthaltszeiten der Besucher zu dokumentieren. Die Mitwirkung von Externen bei schulischen Veranstaltungen bleibt davon unberührt.

Für Elternkontakte sollen telefonische Sprechstunden und oder eine Kommunikation über den dienstlichen E-Mail-Verkehr erfolgen. Nur im Einzelfall sollten persönliche Kontakte unter Einhaltung des Abstandgebotes stattfinden.

Das Betreten des Schulgeländes/-gebäudes durch Externe (z. B. Fachdienste, Lieferanten) ist vom Träger auf seine Notwendigkeit zu überprüfen.

Die Besucher sind über die Regelungen an der jeweiligen Schule zu unterweisen, Mund-Nase-Bedeckungen müssen verwendet werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Weitere Schutzmaßnahmen können individuell und nach Bedarf vereinbart und eingesetzt werden.

Erste Hilfe

Erste Hilfe muss im Notfall geleistet werden. Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen, z. B. bei der Absicherung einer Unfallstelle oder durch das Benutzen von Atemschutzmaske, Einmalhandschuhen bei der Versorgung von Wunden. Diese Regel gilt unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie.

Wenn im Zuge einer Erste Hilfe Maßnahme eine Herz-Lungen-Wiederbelebung erforderlich ist, steht in erster Linie die Herzdruckmassage und – falls vorhanden — die Anwendung eines automatisierten externen Defibrillators (AED) im Vordergrund.

Brandschutz

Im Falle von Evakuierungsmaßnahmen oder anderen Notsituationen (z.B. Amok) haben die Maßnahmen der Personenrettung Vorrang vor den Infektionsschutzmaßnahmen.

Die Funktion von Brandschutzeinrichtungen, z. B. Brandschutztüren, darf in keinem Fall außer Kraft gesetzt werden.

Unterweisung/Unterrichtung

Schulleiterinnen und Schulleiter stellen sicher, dass das Personal, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die Hygienemaßnahmen und zum hygienischen Verhalten am Arbeitsplatz Schule auf jeweils geeignete Weise unterwiesen bzw. unterrichtet werden. Die Unterweisung/Unterrichtung ist zu dokumentieren.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in der Funktion des Arbeitgebers/Dienstherrn (DAÜVV, Punkt. 5) nach Arbeitsschutzgesetz und Biostoffverordnung grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten,

Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch-Instituts zu beachten.

Meldepflicht nach Biostoffverordnung

Gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 2 Biostoffverordnung hat der Träger die zuständige Arbeitsschutzbehörde unverzüglich über COVID-19-Krankheitsfälle von Beschäftigten zu unterrichten.

Test- und Impfkonzept

Ab 15.11.2021 stehen für die Schüler, die Lehrkräfte sowie den sonstigen Beschäftigten pro Woche drei Corona-Antikörpertests zu Selbstanwendung zur Verfügung.

Die Tests am Montag, Mittwoch und Freitag jeder Schulwoche zum Einsatz kommen.

Über die Ausgabe der Tests und die Anzahl positiver Test-Ergebnisse wird ein Nachweis geführt.

Für den Fall positiver Testergebnisse sind die Eltern, Lehrkräfte und die sonstigen Beschäftigten verpflichtet umgehend einen PCR-Test zur Falsifizierung des Testergebnisses durchzuführen. Bis dahin ist eine Selbstisolierung erforderlich.

Aufklärung/Information

Eltern, Erziehungsberechtigte, Personensorgeberechtigte müssen darüber aufgeklärt werden, dass in den Schulen durch enge, nur eingeschränkt kontrollierbare Gesichts- und Körperkontakte insbesondere zwischen Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal sowie den Schülerinnen und Schülern Risiken der Ansteckung durch asymptomatische COVID-19 Träger bestehen.

Asymptomatische Virusausscheider (Schülerinnen und Schüler u/o Lehrkräfte/pädagogisches Personal u/o Besucher) können durch enge Kontakte andere Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte/pädagogisches Personal mit COVID-19 anstecken.

Bei positiven COVID-19 Nachweisen werden über das Gesundheitsamt für die betroffenen Familien oder Beschäftigten häusliche Quarantänemaßnahmen, ggf. begleitet von Einrichtungsschließungen, von mindestens 14 Tagen angeordnet.